Satzung
AGP Allianz Graue Panther
Partei der sozialen Kompetenz für Jung und Alt
Präambel
Die AGP Allianz Graue Panther ist die politische Nachfolgepartei der Die
Grauen - Graue Panther, welche sich überwiegend für die Belange der älteren
Generation und die Zusammenführung der Generationen generell bemüht hat.
Diese Arbeit wollen wir fortführen ohne allumfassende ideologische Programme.
Durch überzeugendes, aufrichtiges am Gemeinwohl orientiertes Handeln wollen
wir auf politische Veränderungen Antworten geben, welche die notwendigen Entscheidungen
für die Bundesrepublik Deutschland und für Europa voranbringen.
Satzung
§ 1.1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
§ 1.1. Name der Partei
AGP Allianz Graue Panther
§ 1.2 Ziel und Tätigkeit der Partei
Die Partei versteht sich als Partei aller Generationen im Sinne der Bewegung Graue Panther mit
dem Ziel, Kandidaten in Parlamente wählen zu lassen. Das Tätigkeitsgebiet umfasst das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland und deren Vertretung im Parlament der Europäischen Union.
§ 1.3. Gliederung
Die Partei gliedert sich in Landesverbände, Kreisverbände und Ortsverbände sowie in Arbeitsgemeinschaften,
die auch übergreifend gebildet werden können.
Die Gebietseinteilungen der Landesverbände entsprechen den Gebieten der Bundesländer der
Bundesrepublik Deutschland.
Die Gebietseinteilungen der Kreis- und Ortsverbände entsprechen den jeweiligen kommunalen
Gliederungen.
§ 1.3.1 Name der Gliederungen
Die Gliederungen tragen den Namen Allianz Graue Panther mit dem Zusatz des jeweiligen Land-,
Kreis- oder Ortsverbandes. (z.B. Allianz Graue Panther Landesverband Hamburg)
§ 1.3.2 Geltungsbereich der Satzung
Die Satzung gilt für den Bundesverband und kann für Landes-, Kreis- und Ortsverbände angewendet
werden. Sollten einzelne Paragraphen nicht wortgerecht zutreffen, dann dürfen sie verändert
werden.
§ 1.4 Sitz der Partei
Sitz der Partei ist jeweils dort, wo der Bundesvorsitzende seinen Wohnsitz hat.
§ 1.4.1 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ergibt sich aus § 1.4
§ 1.5. Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann jeder werden, der seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, die Deutsche
Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft besitzt, das sechszehnte Lebensjahr vollendet hat und die Einwilligung des Erziehungsberechtigten
vorliegt sowie das Parteiengesetz, die Satzung, die Finanzordnung, die
Schiedsgerichtsordnung, das Programm und die Geschäftsordnung der Partei anerkennt.
Die Mehrheit aller Mitglieder müssen Deutsche Staatsangehörige sein. (§ 2 (3)1 PartG)
§ 1.5.1 Wer kann kein Mitglied werden
a) Mitglieder einer anderen Partei oder Wählergemeinschaft.
b) wer nach der Lehre von L. Ron Hubbard arbeitet, geschult wurde oder selbst schult oder seiner
Vereinigung angehört.
c) wer Mitglied einer verbotenen Organisation ist oder Mitglied einer Organisation ist, deren Struktur
oder Ziele fundamentalen Verfassungsprinzipien wie Menschenwürde, Selbstbestimmung,
Meinungs-, Religions- und Versammlungsfreiheit sowie allgemeinen Handlungsfreiheiten widerspricht.
§ 1.5.2.Aufnahmeverfahren und Mitgliederverwaltung
Die Aufnahme in die Partei wird durch Vorstandsbeschluss, vertreten durch den Vorsitzenden oder
einen seiner Stellvertreter festgelegt. Das Mitglied wird in die jeweils zuständige Gliederung aufgenommen,
in der es seinen Hauptwohnsitz hat.
Jedes Mitglied muss in der Beitrittserklärung eine Datenschutzklausel unterschreiben, in der er der
elektronischen Verarbeitung seiner Daten zustimmt. Die Partei verpflichtet sich, die Daten seiner
Mitglieder nicht an Dritte weiterzugeben.
Der Originalaufnahmeantrag wird beim zuständigen Landesverband archiviert. Dieser führt eine
Mitgliederkartei, in der die Daten der Mitglieder gespeichert werden. Diese gespeicherten Daten
unterliegen dem Datenschutz und dürfen anderen nur unter bestimmten Bedingungen bekannt
gemacht werden.
Vornehmlich die persönlichen Daten außer Name und Anschrift sowie Telefonnummer und E-Mail-
Adresse dürfen nicht weitergegeben werden. Beitragshöhe und Zahlweise sind vor der Weitergabe
geschützt.
Wenn von den Aufnahmeanträgen bei den Gliederungen Kopien gemacht werden, unterliegen sie
den gleichen Bedingungen.
Adresslisten zur Erstellung von Einladungen dürfen vom Gebietsschatzmeister oder von einem
anderen vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied für ihre Gliederung zusammengestellt werden.
Ob Namenslisten mit den Geburtstagen der Mitglieder zur Versendung von Glückwünschen
erstellt werden dürfen, kann durch Präsidiumsbeschluss festgelegt werden.
Das Aufnahmebegehren eines neuen Mitgliedes muss vom zuständigen Gebietsvorstand innerhalb
von vier Wochen, frühestens jedoch einen Tag nach Eingang des Aufnahmeantrages bearbeitet
werden. Über unvollständig ausgefüllte Aufnahmeanträge darf nicht beschlossen werden. Hier ist
besonders auf die Unterschrift unter die Aufnahmeerklärung, die Einzugsermächtigung und die
Datenschutzklausel zu achten.
§ 1.5.3 Ablehnung des Aufnahmeantrages
Liegen dem Vorstand des annehmenden Verbandes Kenntnisse oder begründete Vermutungen
vor, die einer Mitgliedschaft entgegentreten, muss der Antrag abgelehnt werden. Eine Ablehnung
wird durch Mehrheitsbeschluss des Gebietsvorstandes festgestellt.
Eine Ablehnung des Antrages muss nicht begründet werden.
§ 1.5.4 Beendigung der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied hat das Recht, jederzeit seinen Austritt schriftlich zu erklären.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
Ein Mitglied kann durch einen Schiedsgerichtsspruch aus der Partei ausgeschlossen werden. Es
sind maximal zwei Instanzen möglich. Das Anrufen eines öffentlichen Gerichtes ist zulässig.
Wechselt ein Mitglied seinen Wohnsitz, so hat er das seinem zuständigen Gebietsvorstand unverzüglich
mitzuteilen. Wird durch Umzug das Gebiet des zuständigen Gebietsverbandes verlassen,
wird die Mitgliedschaft automatisch in den neuen Gebietsverband überführt. Bei Unterlassung dieser
Verpflichtung verliert das Mitglied sein Recht, an den Entscheidungen der Partei teilzunehmen.
§ 1.5.5 Folge der Beendigung einer Mitgliedschaft
Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Verpflichtungen des Mitglieds und der
Partei.
Das Mitglied verliert durch das Ende der Mitgliedschaft alle Parteiämter und Funktionen außer
Mandaten sowie die Verfügungsberechtigung über Bankkonten und Kassen.
Im Voraus geleistete Beiträge werden nicht zurück erstattet, Forderungen des ehemaligen Mitglieds
verfallen zu Gunsten der Partei.
Alle im Besitz des ehemaligen Mitglieds befindlichen Parteiunterlagen, Vermögenswerte, Aufzeichnungen
sind unverzüglich dem zuständigen Gebietsvorstand, im Falle eines Vorstandsmitgliedes
an den nächsten höheren Gebietsvorstand im Original sowie alle vorhandenen Kopien zu übergeben.
Dazu gehören vornehmlich:
• Die überlassenen Parteiunterlagen.
• Der während der Mitgliedschaft angesammelte Schriftverkehr.
• Überlassene Geräte und Computerprogramme.
• Namens- und Adresslisten.
• Bankunterlagen.
• Kassenbestände und Kassenunterlagen.
§ 1.5.6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied der Partei hat gleiches Stimmrecht, soweit es mit seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht länger als 3 Monate im Rückstand ist.
Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung der Partei teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat das Recht, sich als Kandidat für Kommunal- Landtags-, Bundestags- und Europawahlen
aufstellen zu lassen, soweit die gesetzlichen Vorschriften dies zulassen.
Jedes Mitglied hat die Ziele der Partei zu unterstützen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Beitrag rechtzeitig und kostenfrei auf das Konto des Landesverbandes
zu entrichten. Bevorzugt wird das Abbuchungsverfahren. Die Beitragsverpflichtung beginnt
mit dem 1. des Folgemonats der Aufnahme als Mitglied.
§ 1.5.7 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
Gegen Mitglieder können bei Verstößen gegen die Satzung und das Parteiprogramm sowie vorsätzlichen
Handlungen gegen die Partei Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Bei schwerwiegenden Verstößen
gegen die Grundsätze der Partei muss ein Parteiausschlussverfahren eingeleitet werden.
Die Feststellung, ob ein Verstoß vorliegt und wie schwer er wiegt, trifft der jeweilige Gebietsvorstand
oder die nächst höheren Vorstände.
Schwerwiegende Verstöße können sein:
• wiederholte Verstöße gegen die Satzung und/oder das Parteiprogramm.
• tätliche Angriffe gegen andere Parteimitglieder oder Gebietsvorstände.
• Andauernde öffentliche Bekundungen gegen die Interessen der Partei
• Störungen des Parteifriedens.
• Klagen vor öffentlichen Gerichten gegen Mitglieder oder Vorstände der Partei wegen parteiinterner
Angelegenheiten.
• Strafrechtlich zu verfolgende Verstöße gegen Parteieigentum.
§ 1.5.7 Widerspruchsrecht
Gegen eine verhängte Ordnungsmaßnahme kann das Mitglied beim zuständigen Schiedsgericht
Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ordnungsmaßnahme erheben.
Der Widerspruch wird dann vor der nächsten höheren Instanz verhandelt.
Gegen einen Schiedsgerichtsspruch kann das Mitglied Widerspruch mit einer Frist von zwei Wochen
einlegen. Der Widerspruch muss dem nächst höheren Schiedsgericht vorgelegt werden. Der
Schiedsspruch des Widerspruchsgerichts ist bindend und kann nur vom Parteitag oder einem öffentlichen
Gericht geändert werden
§ 1.5.8 Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen können sein:
• Mahnung
• Erteilung einer Rüge
• Zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung einzelner oder aller Funktionen bis
zur Dauer von zwei Jahren bzw. bis zum Ende der jeweiligen Amtszeit
• das zeitweilige Ruhen einzelner oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft bis zur Dauer von
zwei Jahren.
• Ausschluss aus der Partei
• Ordnungsmaßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden.
• Regressansprüche der Partei bleiben erhalten.
§ 1.5.9 Ordnungsmaßnahmen gegen Vorstände von Gliederungen
Gegen Vorstandsmitglieder von Gliederungen können bei schweren Verstößen gegen die Satzung
und das Parteiprogramm sowie vorsätzlichen Handlungen, die den Parteifrieden stören, Ordnungsmaßnahmen
verhängt werden. Die Feststellung, ob ein Verstoß vorliegt und wie schwer er
wiegt, trifft der nächst höhere Gebietsvorstand oder der Bundesvorstand. Die Ordnungsmaßnahme
wird vom nächst höheren Gebietsvorstand oder vom Präsidium ausgesprochen. In besonders
schwerwiegenden und dringenden Fällen, die sofortiges Handeln erfordern, kann vom nächst höheren
Gebietsvorstand oder von Präsidium ein Handlungsverbot erlassen werden, das bis zum
Ende des Schiedsgerichtsverfahrens in Kraft bleibt. Gegen Mitglieder des Präsidiums können Ordnungsmaßnahmen
nur vom obersten Organ der Partei beantragt und verhängt werden.
Schwerwiegende Verstöße können sein:
• wiederholte Verstöße gegen die Satzung und/oder das Parteiprogramm.
• Andauernde Angriffe gegen andere Parteimitglieder oder Gebietsvorstände.
• Andauernde öffentliche Bekundungen gegen die Interessen der Partei, Störungen des Parteifriedens.
• Klagen vor öffentlichen Gerichten gegen Mitglieder oder Vorstände der Partei wegen parteiinterner
Angelegenheiten.
• Verstöße gegen die Rechte der Mitglieder der Gliederung.
• Missbrauch der Stellung als Gebietsvorstand.
• Strafrechtlich zu verfolgende Verstöße gegen Parteieigentum.
Ordnungsmaßnahmen können sein:
• Erteilung einer Rüge
• Zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung einzelner oder aller Funktionen bis
zur Dauer von zwei Jahren bzw. bis zum Ende der jeweiligen Amtszeit
• das zeitweilige Ruhen einzelner oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft bis zur Dauer von
zwei Jahren.
• Ausschluss aus der Partei
• Ordnungsmaßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden.
• Regressansprüche der Partei bleiben erhalten.
Gegen eine verhängte Ordnungsmaßnahme kann der Gebietsvorstand bzw. das betroffene Mitglied
des Vorstandes beim zuständigen Schiedsgericht Widerspruch erheben.
§ 1.5.10 Ehrenmitglieder
Personen, die sich im besonderen Maße um die Partei verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Die Ernennung wird vom Parteitag auf Vorschlag des Parteivorstandes
ausgesprochen.
Ehrenmitglieder haben gleiches Stimmrecht wie die anderen Mitglieder, können aber nicht in eine
Funktion der Partei gewählt werden.
Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und dürfen dort mit
abstimmen.
Bei Änderung der Voraussetzung für die Ernennung zum Ehrenmitglied kann von Parteivorstand
die Ernennung rückgängig gemacht werden.
Gegen diese Entscheidung kann Widerspruch beim Schiedsgericht eingelegt werden.
§ 1.6 Organe und Gliederung
Die Partei gliedert sich in:
• Bundesparteitag als oberstes Organ der Partei
• Präsidium ( geschäftsführender Vorstand) der Bundespartei
• Bundesvorstand
• Bundes-, Landes-, Kreis- und Ortsverbände (Gliederungen)
§ 1.6.1 Bundesparteitag
Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei. Er wird vom Präsidium innerhalb von zwei
Jahren einberufen. Die Sitzungen des Parteitages sind grundsätzlich öffentlich. Der Parteitag kann
beschließen, dass einzelne Tagesordnungspunkte nicht öffentlich diskutiert werden. Wahlen sind
grundsätzlich nicht öffentlich.
Der Bundesparteitag ist eine Delegiertenversammlung. Solange die Zahl der Parteimitglieder unter
400 Personen liegt, ist der Parteitag eine Mitgliederversammlung. Parteitage der Gliederungen sind
Mitgliederversammlungen.
Der Bundesparteitag kann aus besonders wichtigem Anlass zu einer Sondersitzung einberufen
werden. Die Einberufung eines Sonderparteitags kann von einer Mehrheit des Präsidiums sowie
von einer Mehrheit von 25% der wahlberechtigten Mitglieder oder von einer Mehrheit von 50% der
bestehenden Landesverbände verlangt werden.
Die Einladung an die Teilnehmer des Parteitags erfolgt schriftlich mit einer vierwöchigen Frist. Ein
Sonderparteitag kann in ganz dringenden Fällen mit einer Frist bis zu drei Tagen einberufen werden.
(z.B. nach Koalitionsverhandlungen).
Jedes Mitglied eines Vorstandes muss Parteimitglied sein. Sachverständige Berater und Schiedsrichter
müssen nicht Mitglied der Partei zu sein, dürfen aber auch keiner anderen Partei angehören.
§ 1.6.2 Protokoll, Einladung und Zusammensetzung
Über die Beschlüsse des Parteitages ist ein Protokoll zu führen, das von den Protokollführern, dem
Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Dem Bundesparteitag gehören die Mitglieder des Präsidiums stimmberechtigt kraft Amtes an.
Dem Bundesparteitag gehören die Vorsitzenden der Landesverbände oder die vom Landesvorstand
bestimmten Vertreter an.
Dem Bundesparteitag gehören die von den Ländern in geheimer Wahl gewählten Delegierten an.
Die Anzahl der Delegierten errechnet sich aus dem Verhältnis der Mitglieder zur Gesamtzahl der
Mitglieder. Anhaltspunkt ist ein Delegierter pro angefangene 20 Mitglieder.
Die Anzahl der Personen, die Kraft ihres Amtes oder ihrer Stellung dem Parteitag stimmberechtigt
angehören, dürfen nicht mehr als ein Fünftel der Gesamtzahl der Anwesenden ausmachen. (§9 (2)
PartG)
Als Gäste können die Beauftragten und Sachverständige oder andere geeignete Personen eingeladen
werden. Gäste haben kein Stimmrecht. Über das Rederecht von Gästen entscheidet die
Versammlung.
Die Versammlung kann die Redezeit beschränken.
§ 1.6.2.1 Einberufung des Parteitages/Mitgliederversammlung
6 Wochen vor einem Bundesparteitag verschickt das Präsidium die Einladungen mit Bekanntgabe
der vorläufigen Tagesordnung an die Landesverbände. Diese laden danach spätestens vier Wochen
vor dem Parteitag/Mitgliederversammlung ebenfalls unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung
ihre Mitglieder/Delegierten schriftlich ein.
Der Einladungsform ist genüge getan, wenn die Einladungen einen Tag vor der Einladungsfrist
abgeschickt wurden. Die Form der Einladung kann entweder ein einfacher Brief, eine elektronische
Nachricht (E-Mail) oder die Veröffentlichung im Parteiorgan erfolgen. Eine nachweislich rechtzeitig
abgesandte Einladung kann nicht dazu benutzt werden, Einspruch gegen die fristgerechte Einladung
zu erheben, auch wenn dem Empfänger die Nachricht nicht zugestellt wurde.
Einladungen zu den Parteitagen oder Mitgliederversammlungen der Gliederungen werden von den
Landesvorständen bzw. Kreis - oder Ortsvorständen an die Mitglieder verschickt und sind auch
dem nächst höheren Gliederungsvorstand bekannt zu geben.
§ 1.6.3 Aufgabe des Bundesparteitages
Der Bundesparteitag beschließt:
• das Parteiprogramm
• die Satzung
• die Beitrags- und Finanzordnung
• die Schiedsgerichtsordnung
• die Bestätigung von Ausschlussverfahren nach Schiedsgerichtsentscheidungen
• den zweijährigen Tätigkeitsbericht des Vorstandes
• die Gründung von Bündnissen oder die Verschmelzung mit anderen Parteien
• die Auflösung der Partei
§ 1.6.3.1 Der Bundesparteitag wählt
• den geschäftsführenden Bundesvorstand ( Präsidium )
• zwei Beisitzer
• das Bundesschiedsgericht
• die Kassenprüfer (mindestens zwei)
• die Kandidaten zum Europaparlament unter Berücksichtigung der jeweiligen Wahlgesetze
§ 1.6.3.2 Geschäftsführender Vorstand (Präsidium)
Der geschäftsführende Vorstand (Präsidium) setzt sich zusammen aus:
1. der/dem Bundesvorsitzenden
2. dem Geschäftsführer (Generalsekretär)
3. erster Stellvertreter
4. zweiter Stellvertreter
5. dritter Stellvertreter
6. dem Bundesschatzmeister
7. der/dem Jugendbeauftragten
§ 1.6.3.3 Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums
Die Versammlung wird durch den Generalsekretär einberufen und er leitet diese auch. Er legt Ort
und Zeitpunkt sowie die vorläufige Tagesordnung fest.
Die Sitzungen des Präsidiums sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über den Verlauf ist nach außen
Stillschweigen zu wahren. Die Beschlüsse dieser Sitzungen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen
und sind den Gliederungen in geeigneter Form bekannt zu geben. Bei einem Patt in
einer Abstimmung wird danach die Stimme des Bundesvorsitzenden doppelt gezählt. Dies gilt für
alle Abstimmungen in Vorstandssitzungen, an welchen der Bundesvorsitzende beteiligt ist.
Der geschäftsführende Bundesvorstand leitet die Partei nach den Grundsätzen des Parteiengesetzes
und dieser Satzung und im Auftrag des Bundesparteitages.
Der geschäftsführende Bundesvorstand vertritt nach den Vorgaben des Parteiprogramms die politische
Richtung der Partei.
Alle Mitglieder des Bundespräsidiums haben jederzeit das Recht, an den Sitzungen der Gliederungen
ohne Stimmrecht aber mit Rederecht teilzunehmen.
Seite 9 von 16
AGP Allianz Graue Panther
Partei der sozialen Kompetenz für Jung und Alt
§ 1.6.3.4 Aufrechterhaltung der Ordnung
Der geschäftsführende Bundesvorstand hat die Zusammenarbeit der Parteigremien untereinander
sowie den Umgang mit der Außenwelt sicher zu stellen.
Dazu gehört insbesondere die Untersagung von Handlungen einzelner Mitglieder oder Vorständen
der Gliederungen, die geeignet sind, das Ansehen der Partei zu schädigen. Verstöße gegen die
Satzung oder das Parteiprogramm sowie wiederholte Missachtung von Vorstandsbeschlüssen
berechtigen den Vorstand, Ordnungsstrafen nach den Vorschriften der Schiedsgerichtsordnung zu
verhängen.
Der Bundesvorsitzende hat in dringenden Fällen alleine das Weisungsrecht gegenüber allen Mitgliedern.
Betroffene können innerhalb von 4 Wochen vom Präsidium über das Problem eine Entscheidung
verlangen.
Diese Beschlüsse sind sofort wirksam. Die Betroffenen haben danach die Möglichkeit gegen die
Verfügung das zuständige Schiedsgericht anzurufen.
§ 1.6.3.5 Vertretung
Der geschäftsführende Bundesvorstand (Präsidium) vertritt die Partei nach innen und außen. Bei
schriftlichen Äußerungen sind mindestens zwei Unterschriften notwendig. Wenn gesetzlich gefordert,
müssen weitere Unterschriften geleistet werden. Bei Bankgeschäften sollen der Schatzmeister
und sein Stellvertreter nicht gemeinsam unterzeichnen.
Juristisch wird die Partei vom Bundesvorsitzenden, dem Geschäftsführer(Generalsekretär) und
einem der drei Stellvertreter vertreten. Bei finanziellen Angelegenheiten ist der Schatzmeister hinzuziehen.
Politisch vertritt der Bundesvorsitzende und/oder Bundesgeschäftsführer und/oder einer der Stellvertreter
die Partei nach außen.
Sind mehr Personen notwendig, vertreten die weiteren Stellvertreter.
Für Aufgaben, die in dieser Satzung keinem anderen Organ zugewiesen sind, ist ebenfalls das
Präsidium zuständig.
Der geschäftsführende Vorstand (Präsidium) führt eigenständig die Beschlüsse des Bundesvorstandes
und des Parteitages aus. Er vertritt die Partei juristisch nach außen. Das Präsidium ist
gegenüber den Untergliederungen weisungsbefugt
Seite 10 von 16
AGP Allianz Graue Panther
Partei der sozialen Kompetenz für Jung und Alt
§ 1.6.3.6 Der Bundesvorstand
Der Bundesvorstand besteht aus elf stimmberechtigten Mitgliedern:
1. dem Bundesvorsitzenden
2. erster gleichberechtigter Stellvertreter
3. zweiter gleichberechtigter Stellvertreter
4. dritter gleichberechtigter Stellvertreter
5. dem Bundesschatzmeister
6. dem Beauftragten für die Jugend
7. dem Bundesgeschäftsführer (Generalsekretär)
8. Beisitzer
9. Beisitzer
10. Ländervertreter (von der Ländervertretung gewählt)
11. Ländervertreter(von der Ländervertretung gewählt)
Die Mitglieder des Vorstandes müssen mehrheitlich Deutsche Staatsbürger sein (§2(3)1. PartG)
§ 1.6.3.6.1 Aufgaben des Bundesvorstandes
Der Bundesvorstand koordiniert in Zusammenarbeit mit den Vertretern der Länder die große politische
Ausrichtung und die Erarbeitung eines aussagekräftigen, bundesweiten Programms der Partei
auf der Grundlage von Programmgrundsätzen.
Er ist auch für die Erarbeitung der medialen Gestaltung der Darstellung nach außen die letztlich
zuständige, verantwortliche Instanz.
Der Bundesvorsitzende und/oder Bundesgeschäftsführer leitet in der Regel, im Falle seiner Verhinderung
einer der Stellvertreter, die Vorstandssitzungen. Er legt die Tagesordnung fest. Dabei
sind die Beschlüsse der Ländervertreter zu berücksichtigen.
§ 1.6.3.7 Ländervertreter
Die Ländervertreterkonferenz besteht aus den jeweiligen Landesvorsitzenden oder einem vom
jeweiligen Landesvorstand bestimmten Vertreter.
Die Sitzungen der Ländervertreter sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über den Verlauf der Sitzungen
ist Stillschweigen zu wahren. Die gefassten Beschlüsse und Empfehlungen sind dem Bundespräsidium
unverzüglich zu übermitteln.
Mitglieder des Bundespräsidiums haben jederzeit das Recht an den Sitzungen der Ländervertreter
mit unbeschränktem Rederecht teil zu nehmen.
Die Ländervertreter bereiten Beschlussvorlagen für den Bundesvorstand vor, um die Interessen
der Länder zu wahren.
Die Ländervertreter tagen in der Regel vier Mal im Kalenderjahr, bei besonderen Anlässen auch
öfter bei fehlendem Bedarf auch weniger.
§ 1.6.3.8 Vertreter der Landesverbände für den Bundesvorstand
Die Ländervertreter wählen aus ihrer Mitte zwei Vertreter in den Bundesvorstand. Diese Auswahl
kann turnusmäßig jedes halbe Jahr geändert oder wiederholt werden.
Seite 11 von 16
AGP Allianz Graue Panther
Partei der sozialen Kompetenz für Jung und Alt
§ 1.6.3.9 Weitere Teilnehmer an Vorstandssitzungen
Bei Bedarf mit Rederecht aber ohne Stimmrecht können assoziierte Sachverständige eingeladen
werden für:
1. Öffentlichkeitsarbeit (Pressevertreter)
2. Mitgliedsfragen
3. Internet
4. politische Sachfragen
Bei Bedarf oder Notwendigkeit können zu den Vorstandssitzungen Gäste oder Vertreter von Interessengruppen
eingeladen werden. Sie haben dort Rederecht, aber kein Stimmrecht,
§ 1.6.3.10 Niederschrift über die Sitzungen
Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die Tagesordnungspunkte und die wichtigsten
Diskussionsbeiträge festgehalten werden. Weiter sind Beschlussfassungen zusammen mit dem
Abstimmungsergebnis in einem Beschlussbuch fest zu halten. Extrem abweichende Meinungen
einzelner Teilnehmer sind auf deren Wunsch entsprechend zu dokumentieren.
Datum, Teilnehmer, Sitzungsleiter, Protokollant sowie Beginn und Ende sind zu vermerken.
Das Protokoll ist jedem Teilnehmer und den abwesenden Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
innerhalb von 14 Tagen zu zustellen.
§ 1.7 Parteischiedsgerichte
Zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern und Vorstand und zwischen
Gliederungen wird ein Schiedsgericht gebildet. Das Schiedsgericht fällt sein Urteil unabhängig.
Gegen ein Urteil des Schiedsgerichts können beide Seiten beim nächst höheren Schiedsgericht
Widerspruch einlegen. Dessen Urteil ist unwiderruflich. Zur Durchsetzung eines gültigen Urteils des
Schiedsgerichts können die örtlichen Gerichte in Anspruch genommen werden.
Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Partei können nicht vor ein öffentliches Gericht gebracht
werden. Sollte dies trotzdem durchgeführt werden, wird dieses Verhalten grundsätzlich als schädigend
für die Partei gewertet und zieht ein internes Schiedsgerichtsverfahren nach sich.
Unbenommen bleibt jedem das Recht, ein öffentliches Gericht anzusprechen, wenn Tatbestände
aus dem Strafrecht oder dem Zivilrecht vorliegen (z.B. Betrug oder Beleidigung).
Schiedsgerichtsverfahren sind nicht öffentlich und sollen ohne mündliche Verhandlungen geführt
werden.
Die Durchführung von Schiedsgerichtsverfahren wird in der Schiedsgerichtsordnung festgelegt.
Schiedsgerichtsverfahren sind kostenlos.
Jeder Landesverband hat ein Schiedsgericht einzurichten.
Bei Zustimmung von Klägern und Beklagten kann auch ein Schiedsgericht aus einem anderen
Landesverband mit der Klage beauftragt werden.
Seite 12 von 16
AGP Allianz Graue Panther
Partei der sozialen Kompetenz für Jung und Alt
§ 1.7.1 Berufung gegen ein Schiedsgerichtsurteil
Beide Parteien eines Schiedsgerichtsverfahrens haben die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung
beim nächst höheren Schiedsgericht einzulegen. Dessen Urteil wird dann bindend und kann nur
von einem öffentlichen Gericht oder der Bundesversammlung aufgehoben werden.
§ 1.8 Gliederungen
Die Gliederungen sind juristisch nicht selbständig und können nicht eigenständig handeln. Vermögenswerte,
einschließlich vorhandener finanzieller Mittel, können nur im Rahmen der Satzung verwendet
werden und sind grundsätzlich Eigentum der Partei.
§ 1.8.1 Parteitag der Gliederungen
Die Versammlungen der Gliederungen heißen Mitgliederversammlungen, wenn die Zahl der Mitglieder
des Gebietsverbandes weniger als 250 Mitglieder umfasst. Sind mehr als 250 Mitglieder in
einer Gliederung, können die Parteitage als Delegiertenparteitage abgehalten werden. Dazu wählen
die nächst niederen Gliederungen entsprechend ihrer Zahl der Mitglieder in geheimer Wahl
Delegierte. Die Gesamtzahl der Teilnehmer an einem solchen Delegiertenparteitag ist auf hundert
Personen begrenzt.
An den Mitgliederversammlungen der Gliederungen sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
§ 1.8.2 Vorstand der Gliederungen
Die Gliederungen haben nur einen Vorstand und kein Präsidium.
Der Vorstand besteht aus den geheim gewählten Personen und soll aus einer ungeraden Zahl von
Mitgliedern bestehen.
Der Vorstand einer Gliederung besteht mindestens aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
Wenn die Notwendigkeit besteht und die Gliederung über ausreichend Mitglieder verfügt, können
zusätzlich noch geheim gewählt werden:
1. ein bis zwei weitere stellvertretende Vorsitzende
2. stellvertretender Schatzmeister
3. je ein Vertreter jeder nächst niederen Gliederung, von welchen 2 Stimmberechtigte auszuwählen
sind.
4. zwei Beisitzer
Seite 13 von 16
AGP Allianz Graue Panther
Partei der sozialen Kompetenz für Jung und Alt
§ 1.8.3 Auflösung einer Gliederung
Wird eine Gliederung aufgelöst durch den Verlust aller Mitglieder, fallen sämtliche Vermögenswerte
und Unterlagen an die nächste höhere Gliederung.
Ein Gebietsvorstand muss aus mindestens drei Personen bestehen. Bei weniger Mitgliedern im
Vorstand können durch den Vorstand der nächsten höheren Gliederung die fehlenden Vorstandsmitglieder
kommissarisch ernannt werden. Diese müssen durch den nächsten Parteitag/
Mitgliederversammlung entweder bestätigt werden oder durch andere Personen ersetzt werden.
Der Parteitag kann entweder der reguläre sein oder ein Sonderparteitag.
§ 1.8.4 Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen
Ordnungsmaßnahmen gegen Landesvorstände trifft der geschäftsführende Bundesvorstand.
Ordnungsmaßnahmen gegen Kreis- und Ortsverbände trifft der jeweilige Landesvorstand in Absprache
mit dem geschäftsführenden Bundesvorstand.
Ordnungsmaßnahmen sind zulässig wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Satzung oder
das Parteiprogramm oder Beschlüsse des nächst höheren Vorstandes, parteischädigendes Verhalten
und Verstoß gegen die Parteiinteressen. Ein schwerwiegender Verstoß liegt immer dann vor,
wenn Inhalte nicht öffentlicher Sitzungen oder Beschlüsse, die nicht für die Öffentlichkeit gedacht
sind, publik gemacht werden.
Folgende Ordnungsmaßnahmen sind je nach Vergehen vorgesehen:
• Zeitweiliges Verbot von politischen Handlungen.
• Amtsenthebung eines Gebietsvorstandes.
• Einsetzung eines kommissarischen Gebietsvorstandes
• Vorenthaltung von Zahlungen an die Gliederungen.
§ 1.9 Wahlen
§ 1.9.1 Bedingungen
Alle Wahlen zu Parteifunktionen finden in allgemeiner freier und geheimer Wahl statt. Die Wahlversammlung
kann nicht bestimmen, dass eine offene Wahl stattfindet.
Für jeden Wahlgang sollten anders farbige Stimmzettel verwendet werden. Die Farbe darf sich
nach jedem dritten Wahlgang wiederholen. Die Stimmzettel werden nach der Auszählung in einem
verschlossenen und versiegelten Umschlag aufbewahrt.
§ 1.9.2 Widerspruch gegen eine Wahl
Gegen eine Wahl besteht seitens der Wahlberechtigten das Recht des Widerspruchs gegen die
Durchführung der Wahl. Es ist eine Frist von einer Woche gegeben. Der Widerspruch muss mündlich
unmittelbar nach dem Wahlgang oder schriftlich innerhalb der Frist beim Wahlleiter eingelegt
werden. Nach Ablauf der Frist ist die Wahl gültig und die Umschläge mit den Wahlzetteln müssen
ungeöffnet vernichtet werden.
Seite 14 von 16
AGP Allianz Graue Panther
Partei der sozialen Kompetenz für Jung und Alt
§ 1.9.3 Widerspruchsgründe und Folgen
Gegen einen Wahlvorgang kann Widerspruch erhoben werden, wenn folgende Gründe vorliegen
• Ein Wahlberechtigter ist an der Teilnahme gehindert worden.
• Die geheime Stimmabgabe wurde bewusst verhindert.
• Es wurden Stimmen von nicht Stimmberechtigten abgegeben und gezählt
• Die Summe der abgegebenen Stimmen stimmt nicht mit der Summe der Einzelergebnisse
überein.
Liegen Gründe für einen Widerspruch gegen einen Wahlvorgang vor, so muss die Wahl schnellstmöglich
wiederholt werden. Es kann in diesem Fall von der verkürzten Einladungsfrist Gebrauch
gemacht werden, oder in der gleichen Versammlung neu gewählt werden. Wenn sich aus dem
Ablauf der ursprünglichen Wahl ergeben sollte, dass ein Bewerber um eine Position wegen des
Widerspruchsgrundes nicht gewählt worden ist und sich um eine weitere Position dann beworben
hatte, ist die vollständige Wahl zu wiederholen.
§ 1.9.4 Wahlen von Kandidaten für Parlamente und Ämter
Die Aufstellung von Bewerbern zu Wahlen von Volksvertretungen erfolgt in geheimer Abstimmung
im Rahmen der gültigen Wahlgesetze.
Kandidaten können im Namen der Partei auch aufgestellt werden, wenn sie nicht Mitglied sind und
die gesetzlichen Verordnungen dies gestatten und keiner anderen Partei angehören.
§ 1.9.4.1 Wahl zum Europaparlament, Bundes-, Land- und Kreistagen und
Kommunen
Zur Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament wird eine Bundesliste erstellt. Die Kandidaten
werden vom Bundesparteitag unter Berücksichtigung des Europawahlgesetzes gewählt.
Kandidaten für den Bundestag werden von den Landesparteitagen / Landesmitgliederversammlungen
unter Berücksichtigung des Bundeswahlgesetzes und der Länderwahlgesetze gewählt.
Kandidaten für Landesparlamente werden von den Mitgliederversammlungen / Parteitagen der
Länder oder der Kreisverbände unter Berücksichtigung der Landeswahlgesetze gewählt.
Kandidaten für kommunale Parlamente werden von den Mitgliederversammlungen der zuständigen
Kreis- bzw. Ortsverbänden unter Berücksichtigung der Landeswahlgesetze und der Kommunalwahlvorschriften
gewählt.
§ 1.9.4.2 Teilnahme an Wahlen
Jedes Mitglied der Partei hat das Recht, sich zum Kandidat für ein Parlament wählen zu lassen,
wenn die zuständigen Wahlgesetze dies zulassen und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind
(Alter, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit usw.). Die Kandidaten sollten in der Lage sein, im Falle ihrer
Wahl das Mandat auch auszuüben (keinen Wohnsitzwechsel geplant haben, ausreichend Zeit zur
Verfügung haben).
Seite 15 von 16
AGP Allianz Graue Panther
Partei der sozialen Kompetenz für Jung und Alt
§ 1.9.4.3 Wahlvorschriften bei Mandats- und Kandidatenaufstellung
Bei Wahlen ist die Mehrheit der gültigen auf ja oder nein lautenden abgegebenen Stimmen erforderlich.
Wenn keine Mehrheit erreicht wird, findet ein erneuter Wahlgang unter den Bewerbern mit
den beiden höchsten Jastimmen statt. Ein erneuter Wahlgang findet auch statt, wenn eine Entscheidung
zwischen zwei Bewerbern mit gleicher Stimmzahl erforderlich ist.
§ 1.10 Vertretung gegen Außenstehende
Die Partei wird juristisch und politisch durch den Bundesvorsitzenden und/oder Bundesgeschäftsführer
zusammen mit einem Stellvertreter nach außen vertreten. In Finanzangelegenheiten wird die
Partei vom Bundesschatzmeister oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Präsidiumsmitglied
vertreten.
In den Fällen, in denen vom Gesetz drei oder mehr Vertretungen verlangt werden, wird die Partei
vom Bundesvorsitzenden, vom Bundesgeschäftsführer (Generalsekretär), einem weiteren Präsidiumsmitglied
vertreten.
Im normalen Geschäftsbetrieb wird die Partei vom Bundesgeschäftsführer (Generalsekretär) zusammen
mit einem weiteren oder notfalls dritten Präsidiumsmitglied vertreten.
§ 1.11 Rechnungslegung und Berichtswesen
Der Parteivorstand hat über die Herkunft und die Verwendung der finanziellen Mittel, die der Partei
AGP Allianz Graue Panther innerhalb eines Kalenderjahres zugeflossen sind sowie über das Vermögen
in einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Das Einzelne regelt die
Finanz - und Beitragsordnung.
Der Rechenschaftsbericht ist bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres
beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen.
Der Rechenschaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Parteitag
zur Erörterung vorzulegen.
Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer
Vermögensrechnung.
In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt
nach Bundesverband und Landesverbänden sowie der Kreis- und Ortsverbände je Landesverband
aufzunehmen.
§ 1.12 Auflösung oder Verschmelzung der Partei.
Hat der Parteitag ( Bundesversammlung ) mit einfacher Mehrheit die Auflösung der Partei
oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei beschlossen, so findet anschließend
eine schriftliche Urabstimmung von allen Mitgliedern statt, die bis zum Abstimmungszeitraum
ihre Mitgliedsbeiträge entrichtet haben.
Der Abstimmungszeitraum wird vom Präsidium vorab festgelegt. Anhand der schriftlich
abgegebenen Stimmen entscheidet eine Zweidrittelmehrheit (75%) über die Bestätigung
oder Ablehnung des Beschlusses der Bundesversammlung.
Seite 16 von 16
AGP Allianz Graue Panther
Partei der sozialen Kompetenz für Jung und Alt
Die Urabstimmung ist innerhalb von drei Monaten nach Parteitagsbeschluss durchzuführen.
Bei Auflösung der Partei geht deren Vermögen an einen von der Bundesversammlung
mehrheitlich bestimmten gemeinnützigen Verein über.
Bei Verschmelzung mit einer anderen Partei geht das Vermögen an die neu entstandene
Partei über.
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Beschlussfassung am 4. April 2009 in Kraft
Satzung


